Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 53 Heilquellenschutz

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/53#abs-1 (1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/53#abs-2 (2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/53#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, soweit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heilquelle erforderlich ist. Die Überwachung von Betrieben und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/53#abs-4 (4) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/53#abs-5 (5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.

§ 52 § 54